BGH - Beschluß vom 24.01.2006
X ARZ 446/05
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AR 47/05

Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

BGH, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen X ARZ 446/05

DRsp Nr. 2006/6307

Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

1. Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 InsO ist die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.2. Wird der alte Geschäftsführer abberufen, ein neuer Geschäftsführer bestellt und beantragt dieser die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Verweisung an das für seinen Wohnsitz örtlich zuständige Insolvenzgericht, so hat das angerufene Insolvenzgericht seine Zuständigkeit sorgfältig zu prüfen und dabei auch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Betracht zu ziehen, wonach ein die örtliche Zuständigkeit an den Wohnsitz des Geschäftsführers der GmbH anknüpfender Verweisungsbeschluss willkürlich und deshalb nicht bindend ist, wenn es sich um einen Fall einer sog. "gewerbsmäßigen Firmenbestattung" handelt, wenn es sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen will.

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 ;

Gründe: