FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.02.2009
2 K 126/07
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 2; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 82; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5; AO § 226 Abs. 1; AO § 218 Abs. 1; BGB § 387;
Fundstellen:
DStRE 2010, 49
EFG 2009, 1185

Ohne Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters keine Berechtigung des Finanzamts zur Aufrechnung von vor der Insolvenz entstandenen Einkommensteuerschulden des Insolvenzschuldners mit einem nach Insolvenzeröffnung entstandenen Vorsteuererstattungsanspruch

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 126/07

DRsp Nr. 2009/20035

Ohne Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters keine Berechtigung des Finanzamts zur Aufrechnung von vor der Insolvenz entstandenen Einkommensteuerschulden des Insolvenzschuldners mit einem nach Insolvenzeröffnung entstandenen Vorsteuererstattungsanspruch

Das Finanzamt ist wegen des Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht berechtigt, einen während des Insolvenzverfahrens aufgrund einer mit Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgeübten Tätigkeit des Insolvenzschuldners (hier: Tätigkeit des Insolvenzschuldners als selbstständiger Architekt) entstandenen Vorsteuererstattungsanspruch mit einer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners aufzurechnen, wenn der Insolvenzverwalter den Vorsteuererstattungsanspruch nicht insolvenzrechtlich wirksam freigegeben hat.

Der Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 11.05.2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 08.03.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 2; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 82; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5; AO § 226 Abs. 1; AO § 218 Abs. 1; BGB § 387;

Tatbestand: