OLG Bamberg - Beschluß vom 28.10.1991 (8 W 50/91) - DRsp Nr. 1998/10916
OLG Bamberg, Beschluß vom 28.10.1991 - Aktenzeichen 8 W 50/91
DRsp Nr. 1998/10916
1. Eine Rechtsnachfolge auf Grund eines gesetzlichen Forderungsübergangs (hier § 67VVG), kann nur ausnahmsweise als offenkundig i.S. von § 727 Abs. 1ZPO angesehen werden.2. Allein die schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerkmale der den Forderungsübergang bewirkenden Norm reicht nicht aus, um die Rechtsnachfolge als für das Gericht offenkundig erscheinen zu lassen, zumal das Vollstreckungsgericht im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine materiellrechtliche Schlüssigkeitsprüfung - gegebenenfalls mit Beweisaufnahme - vornehmen kann und darf.