LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 681/01
AG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 53 IK 12/99
OLG Celle - Beschluss vom 04.02.2002 (12 W 5/02) - DRsp Nr. 2002/3861
OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 12 W 5/02
DRsp Nr. 2002/3861
»1. Der Schuldner ist verpflichtet, die Forderungsabtretung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO mit seinem Antrag auf Restschuldbefreiung vorzulegen; fehlt eine solche Abtretungserklärung, so ist diese nach Aufforderung des Gerichts unverzüglich nachzureichen.2. Versagungsgründe gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 - 6 InsO können nur im Schlusstermin von den erschienen Gläubigern geltend gemacht werden; ein schriftlicher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in der einleitenden Entscheidung zum Restschuldbefreiungsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Insolvenzgericht im masseunzulänglichen Verfahren auf die Durchführung eines Schlusstermins verzichtet hat.3. Der Schuldner ist verpflichtet, in seinen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3InsO aufzustellenden Verzeichnissen seine Einkünfte vollständig anzugeben.4. Die Nichtangabe von Einkünften, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen, kann einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6InsO darstellen.
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