OLG Celle - Beschluss vom 18.04.2002
2 W 16/02
Normen:
KO § 73 Abs. 3 § 72 ; ZPO § 568 a.F. §§ 574 ff. n.F. ; InsO § 7 ; GesO § 20 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 589
OLGReport-Celle 2002, 318
WM 2002, 1978
WM 2002, 1978
ZInsO 2002, 434
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 27/01
AG Bückeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 43 N 32/96

OLG Celle - Beschluss vom 18.04.2002 (2 W 16/02) - DRsp Nr. 2002/6903

OLG Celle, Beschluss vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 2 W 16/02

DRsp Nr. 2002/6903

»1. Aufgrund der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschriften des Zivilprozess-Reformgesetzes 2001 ist auch im konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren eine sofortige weitere Beschwerde nach §§ 73 Abs. 3 KO, 568 ZPO a. F. nicht mehr statthaft; in Betracht kommt vielmehr nur noch ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 574 ff. ZPO n. F., dessen Zulässigkeit von der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht abhängig ist. 2. Art. 103 EGInsO bestimmt zwar für die Übergangszeit, dass auf Konkursverfahren, bei denen der Antrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist, weiterhin die Vorschriften der Konkursordnung anzuwenden sind, dies bedeutet aber nicht, dass auch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, die nicht speziell auf das Konkursverfahren zugeschnitten sind, in der am 31. Dezember 1998 gültigen Fassung anzuwenden sind.