OLG Celle - Beschluss vom 23.01.2002
2 W 135/01
Normen:
InsO § 97 § 98 §§ 304 ff. ;
Fundstellen:
InVo 2002, 177
KTS 2002, 295
OLGReport-Celle 2002, 161
ZInsO 2002, 232
ZVI 2002, 21
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 380/01
AG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 IK 70/00

OLG Celle - Beschluss vom 23.01.2002 (2 W 135/01) - DRsp Nr. 2002/2830

OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 2 W 135/01

DRsp Nr. 2002/2830

»1. Es verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn gegen den obstruktiven Schuldner, der den Verbleib seines Vermögens nicht offenbart, nach mehreren erfolglosen Vorführungsversuchen Haft zur Erzwingung von Auskünften über sein Vermögen und von ihm vorgenommene Verfügungen nach Verfahrenseröffnung angeordnet wird. 2. Haft zur Erzwingung von Auskünften des Schuldners nach den §§ 98 Abs. 2 Nr. 2, 97 Abs. 1 InsO kann auch im vereinfachten Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner dem Treuhänder gegenüber die erforderlichen Auskünfte verweigert hat, angeordnet werden. 3. Über sofortige weitere Beschwerden, die sich gegen Beschwerdeentscheidungen richten, die noch vor dem 01.01.2002 ergangen sind, hat das Oberlandesgericht nach der ursprünglichen Fassung des § 97 Abs. 1 InsO zu entscheiden.«

Normenkette:

InsO § 97 § 98 §§ 304 ff. ;

Gründe: