OLG Celle - Beschluss vom 24.01.2002 (2 W 4/02) - DRsp Nr. 2002/3867
OLG Celle, Beschluss vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 2 W 4/02
DRsp Nr. 2002/3867
»1. Die Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, in dem die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde, ist nach In-Kraft-Treten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes ausgeschlossen, wenn der Schuldner nach der nunmehr geltenden Abgrenzungsvorschrift des § 304InsO nicht mehr dem Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern dem Regelinsolvenzverfahren zuzurechnen ist.2. Vereinfachte Insolvenzverfahren, in denen am 1. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, sind von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung nicht mehr in Betracht.3. Es kann offen bleiben, ob eine Schlechterstellung der Gläubiger im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren bereits dann vorliegt, wenn der Schuldenbereinigungsplan keine sogenannte 'Verfallklausel' enthält; ob diese Klausel ggf. in den Schuldenbereinigungsplan selbst aufgenommen werden muss, oder auch an anderer Stelle in den Verfahrensunterlagen erklärt werden kann, bleibt ebenfalls unentschieden.«