OLG Celle - Beschluss vom 24.01.2002
2 W 4/02
Normen:
InsO § 304 Abs. 1, Abs. 2 § 309 § 7 ; EGInsO Art. 103a ;
Fundstellen:
InVo 2002, 185
KTS 2002, 296
NJW-RR 2002, 1135
OLGReport-Celle 2002, 142
ZInsO 2002, 191
ZVI 2002, 19
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 187/01
AG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 73 IK 48/00

OLG Celle - Beschluss vom 24.01.2002 (2 W 4/02) - DRsp Nr. 2002/3867

OLG Celle, Beschluss vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 2 W 4/02

DRsp Nr. 2002/3867

»1. Die Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, in dem die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde, ist nach In-Kraft-Treten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes ausgeschlossen, wenn der Schuldner nach der nunmehr geltenden Abgrenzungsvorschrift des § 304 InsO nicht mehr dem Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern dem Regelinsolvenzverfahren zuzurechnen ist. 2. Vereinfachte Insolvenzverfahren, in denen am 1. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, sind von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung nicht mehr in Betracht. 3. Es kann offen bleiben, ob eine Schlechterstellung der Gläubiger im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren bereits dann vorliegt, wenn der Schuldenbereinigungsplan keine sogenannte 'Verfallklausel' enthält; ob diese Klausel ggf. in den Schuldenbereinigungsplan selbst aufgenommen werden muss, oder auch an anderer Stelle in den Verfahrensunterlagen erklärt werden kann, bleibt ebenfalls unentschieden.«

Normenkette:

InsO § 304 Abs. 1, Abs. 2 § 309 § 7 ; EGInsO Art. 103a ;

Gründe: