OLG Celle - Beschluss vom 25.03.2002
2 W 9/02
Normen:
InsO § 75 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 364
KTS 2002, 585
NJW-RR 2002, 989
OLGReport-Celle 2002, 240
Rpfleger 2002, 476
Rpfleger 2002, 476
WM 2002, 1854
WM 2002, 1854
ZIP 2002, 900
ZInsO 2002, 373
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 2051/01
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 909 IN 63/00

OLG Celle - Beschluss vom 25.03.2002 (2 W 9/02) - DRsp Nr. 2002/5499

OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2002 - Aktenzeichen 2 W 9/02

DRsp Nr. 2002/5499

»1. Das Insolvenzgericht hat nach Feststellung der Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Einberufung der Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 InsO kein Ermessen bei der Entscheidung der Frage, ob es dem Antrag nachkommt; ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist nicht nachzuweisen. 2. Hat das Insolvenzgericht Schwierigkeiten bei der Aufstellung der Tagesordnung für eine von einem Gläubiger beantragte Gläubigerversammlung, so muss es durch Nachfrage bei dem antragstellenden Gläubiger klären, welche Tagesordnungspunkte die Gläubigerversammlung behandeln soll. 3. Bei der Feststellung der Tagesordnung für eine auf Antrag eines Gläubigers einzuberufende Gläubigerversammlung darf das Gericht sich nicht ausschließlich an dem Wortlaut des Antrag des Gläubigers orientieren, sondern muss vielmehr auch dessen erkennbaren Willen berücksichtigen.«

Normenkette:

InsO § 75 ;

Gründe: