OLG Celle - Urteil vom 06.02.2002
2 U 201/01
Normen:
BGB § 130 § 932 ; InsO § 112 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 297
OLGReport-Celle 2002, 140
ZIP 2002, 993
ZInsO 2002, 326
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 93/01

OLG Celle - Urteil vom 06.02.2002 (2 U 201/01) - DRsp Nr. 2002/5534

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 2 U 201/01

DRsp Nr. 2002/5534

»1. Ein gutgläubiger Erwerb der Betriebsausstattung des Schuldners vom Insolvenzverwalter scheidet aus, wenn die Gegenstände des Kaufvertrages auf solche beschränkt sind, die im Eigentum des Schuldners stehen und der Käufer sich nicht bezüglich aller Kaufgegenstände vergewissert hat, dass uneingeschränktes Eigentum der Masse gegeben ist. 2. Ist der für die Kündigungsvoraussetzungen maßgebliche Zahlungsverzug erst im Laufe des Eröffnungsverfahrens entstanden und liegen damit die Voraussetzungen für eine Kündigungssperre nach § 112 Nr. 1 InsO nicht vor, so kann der Vermieter des Schuldners jedenfalls dann wegen dieses Zahlungsverzuges noch während des Eröffnungsverfahrens gegenüber dem Schuldner fristlos kündigen, wenn nur ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt ist. 3. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges müssen erst bei Zugang des Kündigungsschreibens und nicht schon bei dessen Unterzeichnung vorliegen.«

Normenkette:

BGB § 130 § 932 ; InsO § 112 ;

Entscheidungsgründe: