OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.2011
I-7 U 148/09
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 03.03.2009

OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.2011 (I-7 U 148/09) - DRsp Nr. 2011/11593

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2011 - Aktenzeichen I-7 U 148/09

DRsp Nr. 2011/11593

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 3. März 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.392,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 21.727,80 € seit dem 07.10.2005 sowie aus 664,68 € seit dem 05.11.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 13 % und hat der Beklagte 87 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 6 % und hat der Beklagte 94 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe