OLG Hamm - Urteil vom 17.01.2002
27 U 150/01
Normen:
InsO § 22 § 55 § 130 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 324
KTS 2002, 519
ZIP 2002, 676
ZInsO 2002, 379
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 591/00

OLG Hamm - Urteil vom 17.01.2002 (27 U 150/01) - DRsp Nr. 2002/5714

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 27 U 150/01

DRsp Nr. 2002/5714

»1. Vereinbart ein vorläufiger Insolvenzverwalter, der vom Insolvenzgericht ermächtigt ist, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, mit einem Gläubiger die Bezahlung einer Altforderung, um diesen zu weiterem Tätigwerden für den Schuldner zu veranlassen, so wird die Altforderung damit zu einer neu begründeten Verbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO und somit zu einer Masseverbindlichkeit. Die in Erfüllung dieser Abrede geleistete Zahlung ist nicht nach § 130 InsO anfechtbar. 2. Das gilt auch dann, wenn der Verwalter zuvor der Forderung des Gläubigers nach Bezahlung der Altforderung mehrfach widersprochen und die Zahlung mit dem Vorbehalt der Rückforderung versehen hatte. 3. Es macht hierfür auch keinen Unterschied, ob die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Verwalters auf der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots oder auf einer Anordnung nach § 22 Abs. 2 InsO beruht.«

Normenkette:

InsO § 22 § 55 § 130 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung einer Zahlung, die er als vorläufiger Insolvenzverwalter der Schuldnerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung für diese erbracht hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: