Die Gläubiger haben beim Amtsgericht Lörrach das Sonderinsolvenzverfahren nach Art. 102 Abs. 3 EGInsO gegen den in der Schweiz ansässigen und tätigen Schuldner Lins beantragt, weil beim Amtsgericht Lörrach ein namhafter Betrag hinterlegt ist, der aus den Kontenguthaben des Schuldners bei verschiedenen Banken stammt. Vor dem Amtsgericht Lörrach ist das Verteilungsverfahren nach § 872 ZPO anhängig.
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