OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.04.2002
9 W 111/01
Normen:
InsO § 3 ; EGInsO Art. 102 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 80
WM 2002, 1982
ZInsO 2002, 494
Vorinstanzen:
LG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 164/01
AG Lörrach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 27/01

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.04.2002 (9 W 111/01) - DRsp Nr. 2002/6787

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 9 W 111/01

DRsp Nr. 2002/6787

»1. Durch Art. 102 Abs. 3 EGInsO ist ergänzend zu § 3 InsO ein örtlicher Gerichtsstand des inländischen Vermögens eingeführt worden. 2. Der besondere Gerichtsstand des inländischen Vermögens gem. Art. 102 Abs.3 EGInsO ist nicht gegeben, wenn das inländische Vermögen bereits insolvenzfest für andere Berechtigte beschlagnahmt ist.«

Normenkette:

InsO § 3 ; EGInsO Art. 102 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Gläubiger haben beim Amtsgericht Lörrach das Sonderinsolvenzverfahren nach Art. 102 Abs. 3 EGInsO gegen den in der Schweiz ansässigen und tätigen Schuldner Lins beantragt, weil beim Amtsgericht Lörrach ein namhafter Betrag hinterlegt ist, der aus den Kontenguthaben des Schuldners bei verschiedenen Banken stammt. Vor dem Amtsgericht Lörrach ist das Verteilungsverfahren nach § 872 ZPO anhängig.