BAG - Urteil vom 03.07.2014
6 AZR 451/12
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
AP InsO § 131 Nr. 8
InsO § 131 Nr. 8
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1052/11
ArbG Hannover, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 378/10

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 465/12 - v. 08.05.2014

BAG, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 451/12

DRsp Nr. 2014/10925

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 465/12 - v. 08.05.2014

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. März 2012 - 7 Sa 1052/11 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12. Mai 2011 - 4 Ca 378/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.640,06 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 18 % zu tragen, der Beklagte 82 %.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Arbeitsentgelt, das er unter dem Druck der Zwangsvollstreckung und unter dem Druck einer Klage erlangte, im Weg der Insolvenzanfechtung an die Masse zurückzugewähren.