LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.03.2012
7 Sa 1052/11
Normen:
InsO § 146 Abs. 1; RTV Maler- und Lackiererhandwerk § 49; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2012, 862
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 378/10

Tarifliche Ausschlussfrist für Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung; unbegründete Zahlungsklage des Insolvenzverwalters bei verspäteter Geltendmachung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1052/11

DRsp Nr. 2012/15445

Tarifliche Ausschlussfrist für Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung; unbegründete Zahlungsklage des Insolvenzverwalters bei verspäteter Geltendmachung

1. Bei dem Anspruch auf Rückgewähr von Vergütung nach einer erfolgten Insolvenzanfechtung handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, für den die Ausschlussfrist des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für das Maler- und Lackiererhandwerk gilt. 2. Der Rückgewähranspruch nach § 142 InsO wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Er ist zu diesem Zeitpunkt auch objektiv feststellbar und kann von dem Insolvenzverwalter schriftlich geltend gemacht werden. 3. Der im Streit stehende Anspruch des Klägers war mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.04.2007 objektiv feststellbar und konnte von dem Insolvenzverwalter auch innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht werden.