BFH - Beschluss vom 01.07.2004
IV ER -S- 2/04
Normen:
AO § 125 Abs. 4 § 180 Abs. 1 Nr. 2 § 251 ; InsO § 176 ; KO § 141 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1511

PersG: Gesellschafterkonkurs - Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Beschluss vom 01.07.2004 - Aktenzeichen IV ER -S- 2/04

DRsp Nr. 2004/14040

PersG: Gesellschafterkonkurs - Gewinnfeststellungsbescheid

Der IV. BFH-Senat stimmt der Rechtsauffassung des VIII. Senats (Urt. v. 24.8.2004 - VIII R 14/02) zu, wonach die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer PersG die Folge hat, dass Feststellungsbescheide nicht mehr erlassen werden dürfen, in denen Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung für das Vermögen des Gemeinschuldners festgestellt werden. Soweit der Vorrang des Konkursrechts den Grundsatz der Einheitlichkeit des Feststellungsverfahrens begrenzt, ist diese Begrenzung hinzunehmen, denn sie wirkt nicht gegen den übrigen Gesellschaftern und auch gegenüber der Konkursmasse nur vorläufig.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 4 § 180 Abs. 1 Nr. 2 § 251 ; InsO § 176 ; KO § 141 ;

Gründe:

1. Die vom VIII. Senat angenommene Abweichung liegt vor. Folgte man der Auffassung des VIII. Senats, hätte im Fall des Urteils vom 20. Juni 1985 IV R 17/83 (BFH/NV 1987, 343) überhaupt kein Gewinnfeststellungsbescheid ergehen dürfen. Es war nämlich über das Vermögen aller Gesellschafter das Konkursverfahren eröffnet worden.