LAG Hamm - Urteil vom 08.02.2005
19 Sa 2429/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ; HGB § 130a ; HGB § 130b ; HGB § 177a ; GmbHG § 64 ; InsO § 92 ; InsO §§ 129 f. ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 483
ZInsO 2005, 1344
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 441/04 - 02.11.2004,

Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenz

LAG Hamm, Urteil vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 2429/04

DRsp Nr. 2005/6284

Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenz

»1. Die Mitteilung der Sozialplanabfindung und des Auszahlungstermins in einem vom Geschäftsführer unterzeichneten Kündigungsschreiben ist nicht als Schuldbeitritt des Geschäftsführers auszulegen.2. Eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers gegenüber einem Altgläubiger der Gesellschaft ergibt sich nicht bereits daraus, dass er bei eintretender Zahlungsunfähigkeit noch Forderungen anderer Gläubiger erfüllt, solange keine Insolvenzverschleppung vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ; HGB § 130a ; HGB § 130b ; HGB § 177a ; GmbHG § 64 ; InsO § 92 ; InsO §§ 129 f. ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten [Beklagter zu 2) in der ersten Instanz], einem der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH seiner zwischenzeitlich in Insolvenz geratenen Arbeitgeberin, die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Die Arbeitgeberin des Klägers, eine GmbH & Co. KG, kündigte Ende 2002/Anfang 2003 zahlreichen Arbeitnehmern betriebsbedingt und zahlte ihnen eine Abfindung aufgrund eines Sozialplanes, der mit dem Betriebsrat vereinbart worden war, als der Beklagte noch nicht Geschäftsführer war.