LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2005
9 Sa 578/05
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 60 § 61 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 268/05,

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 578/05

DRsp Nr. 2006/1794

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers

Hat der darlegungspflichtige Insolvenzverwalter nicht geltend gemacht, dass er bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen werde (§ 61 Satz 2 InsO), ist er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 61 Satz 1 InsO deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, weil er eine Masseverbindlichkeit, die durch seine Rechtshandlung begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllen konnte.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 60 § 61 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung und Urlaubsabgeltung.

Am 31.10.2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma X GmbH eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt (vgl. Bl. 22 f. d.A.). Mit Schreiben vom 19.12.2000 (Bl. 45 d.A.) zeigte er gegenüber dem zuständigen Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an, führte aber den Betrieb weiter.

Während der Zeit vom 23.03.2004 bis 31.10.2004 beschäftigte er die Klägerin als Sekretärin bei der Firma X GmbH.