OLG Dresden - Urteil vom 18.06.1998
7 U 695/98
Normen:
GmbHG § 64 ;
Fundstellen:
GmbHR 1999, 238
NZG 1999, 267
ZInsO 1999, 120

Persönliche Haftung des Liquidators bei Auflösung einer GmbH

OLG Dresden, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen 7 U 695/98

DRsp Nr. 1999/2146

Persönliche Haftung des Liquidators bei Auflösung einer GmbH

»1. Der Liquidator einer GmbH haftet dann persönlich nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß, wenn der Geschäftspartner der GmbH auf dessen Erklärung vertraut, hinsichtlich der Vergütung der zu erbringenden Leistungen habe die Treuhandanstalt ein Liquidationsdarlehen bereits bewilligt.2. Die Haftung des Liquidators geht in einem solchen Fall auf den Ersatz des Vertrauensschadens, soweit dieser durch eine auf den Gläubiger entfallenden Konkursquote nicht gedeckt ist.«

Normenkette:

GmbHG § 64 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte beauftragte in seiner Eigenschaft als Liquidator der B GmbH i. L. die Klägerin mit der Erstellung von Bilanzen. Die nach der Vorlage dieser Bilanzen erstellten Rechnungen wurden nicht ausgeglichen.

Die Klägerin nimmt nunmehr den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch, da dieser gegen die Konkursantragspflicht des § 64 Abs. 1 GmbHG verstoßen habe. Streitgegenständlich ist dabei nur die Vergütung aus einer von insgesamt fünf Rechnungen über einen Betrag von 17.564,53 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den ausführlichen Tatbestand des Landgerichts Bezug genommen.