Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte beauftragte in seiner Eigenschaft als Liquidator der B GmbH i. L. die Klägerin mit der Erstellung von Bilanzen. Die nach der Vorlage dieser Bilanzen erstellten Rechnungen wurden nicht ausgeglichen.
Die Klägerin nimmt nunmehr den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch, da dieser gegen die Konkursantragspflicht des § 64 Abs. 1 GmbHG verstoßen habe. Streitgegenständlich ist dabei nur die Vergütung aus einer von insgesamt fünf Rechnungen über einen Betrag von 17.564,53 DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den ausführlichen Tatbestand des Landgerichts Bezug genommen.
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