BGH - Urteil vom 17.04.2012
II ZR 198/10
Normen:
InsO § 93; HGB § 130 Abs. 1; BGB § 366;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 196/08
KG Berlin, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 163/09

Persönliche Haftung eines Gesellschafters einer GbR entsprechend der Beteiligung für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR

BGH, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen II ZR 198/10

DRsp Nr. 2012/10205

Persönliche Haftung eines Gesellschafters einer GbR entsprechend der Beteiligung für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR

Tenor

Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Oktober 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden wurde, und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Normenkette:

InsO § 93; HGB § 130 Abs. 1; BGB § 366;

Tatbestand

Die Beklagte ist Gesellschafterin der Grundstücksgesellschaft W. Gesellschaft b.R. (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck der GbR war die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in Ausübung eines Erbbaurechts und deren anschließende Verwaltung.