BAG - Urteil vom 30.07.2008
10 AZR 459/07
Normen:
ArbEG § 2 § 4 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ; BetrAVG § 1a Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 § 398 S. 2 ; InsO § 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 § 287 Abs. 2 S. 1 § 292 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 287 InsO
DB 2008, 2603
NJW 2009, 167
NZA 2009, 747
ZVI 2008, 525
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1089/06
ArbG München, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24b Ca 1831/05 I

Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen - Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Arbeitsentgelt im Verbraucherinsolvenzverfahren; Abschluss einer Direktversicherung nach der Abtretung; Pfändbarkeit von Sonderzuwendungen und Erfolgsbeteiligungen; Pfändbarkeit von Ideenprämien und eines Zuschusses für die Teilnahme an einer Gesundheitswoche

BAG, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 459/07

DRsp Nr. 2008/18942

Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen - Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Arbeitsentgelt im Verbraucherinsolvenzverfahren; Abschluss einer Direktversicherung nach der Abtretung; Pfändbarkeit von Sonderzuwendungen und Erfolgsbeteiligungen; Pfändbarkeit von Ideenprämien und eines Zuschusses für die Teilnahme an einer Gesundheitswoche

Orientierungssätze: 1. Ist über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und hat der Arbeitnehmer Restschuldbefreiung beantragt und seine pfändbaren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO an den Treuhänder abgetreten, ist dieser nach § 398 Satz 2 BGB als neuer Gläubiger der pfändbaren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis an die Stelle des Arbeitnehmers getreten. 2. Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach der Abtretung seiner pfändbaren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und der Aufhebung des über sein Vermögen eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens, dass ein Teil seiner künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird, vermindert sich das an den Treuhänder abgetretene pfändbare Arbeitseinkommen nicht.