BGH - Beschluss vom 20.06.2013
IX ZB 50/12
Normen:
JVollzGB BW § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 337/11
AG Ludwigsburg, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 272/11

Pfändbarkeit von Eigengeld aus Gutschriften von Arbeitsentgelt des arbeitspflichtigen Strafgefangenen

BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen IX ZB 50/12

DRsp Nr. 2013/19965

Pfändbarkeit von Eigengeld aus Gutschriften von Arbeitsentgelt des arbeitspflichtigen Strafgefangenen

Das Eigengeld, das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet wird, welches der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeit erhält, ist pfändbar; die Pfändungsgrenzen der §§ 850c, 850f, 850k ZPO finden keine Anwendung (Anschluss an BGHZ 160, 112).

Tenor

Dem Treuhänder wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2011 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2011 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (19 Monate x 138 € =) 2.622 € festgesetzt.

Normenkette:

JVollzGB BW § 63 Abs. 2;

I.