Dem Treuhänder wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2011 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2011 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (19 Monate x 138 € =) 2.622 € festgesetzt.
I.
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