BGH - Beschluss vom 22.05.2014
IX ZB 72/12
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 203 Abs. 2; BGB a.F. § 195; BGB § 399; BGB § 823; BGB § 831; BGB a.F. § 847 Abs. 1; ZPO § 851 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 988
MDR 2014, 861
NJW-RR 2014, 1009
NZI 2014, 656
NZI 2014, 6
WM 2014, 1141
ZIP 2014, 1235
ZInsO 2014, 1213
ZVI 2014, 275
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 88/09
LG Frankenthal, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5/12

Pfändbarkeit von Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz über Leistungen in Anerkennung des zugefügten Leids von Opfern des sexuellen Missbrauchs; Nachtragsverteilung der freiwillig gezahlten Entschädigungsleistung für sexuellen Missbrauch eines Schuldners als Kind durch einen Angehörigen der katholischen Kirche i.R.e. Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen IX ZB 72/12

DRsp Nr. 2014/8763

Pfändbarkeit von Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz über "Leistungen in Anerkennung des zugefügten Leids von Opfern des sexuellen Missbrauchs"; Nachtragsverteilung der freiwillig gezahlten Entschädigungsleistung für sexuellen Missbrauch eines Schuldners als Kind durch einen Angehörigen der katholischen Kirche i.R.e. Insolvenzverfahrens

a) Der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", bildet eine vom materiellen staatlichen Recht gelöste eigenständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen.b) Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", sind nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 203 Abs. 2; BGB a.F. § ;