BAG - Urteil vom 20.07.2023
6 AZR 112/23
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 372; BGB § 614; InsO § 1 S. 1; InsO § 35; InsO § 38; InsO § 50; InsO § 87; InsO § 89; InsO § 114 Abs. 3 a.F.; InsO § 174; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 294 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 732 Abs. 2; ZPO § 766; ZPO § 767; ZPO § 793; ZPO § 802; ZPO § 804 Abs. 1; ZPO § 804 Abs. 3; ZPO § 829 Abs. 1 S. 1 und S. 2; ZPO § 829 Abs. 3; ZPO § 832; ZPO § 835; ZPO § 836 Abs. 2; ZPO § 850d; ZPO § 850f Abs. 2;
Fundstellen:
AP InsO _ 89 Nr. 1
BB 2023, 2355
EzA-SD 2023, 11
MDR 2023, 1546
NJW 2023, 3664
NZA 2023, 1420
ZIP 2023, 2210
ZInsO 2023, 2396
ZVI 2023, 403
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 527/22
ArbG Osnabrück, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 383/21

Pfändung künftiger ArbeitsentgeltforderungenVollstreckverbot des § 89 InsO bei PfändungenEingeschränkte Vollstreckungsmöglichkeit für Unterhalts- und DeliktansprücheÖffentlich-rechtliche Verstrickung der Pfandsache bei Bestehen eines Vollstreckungsverbots nach § 89 InsOZulässiger Einwand des Drittschuldners aus dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO

BAG, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 112/23

DRsp Nr. 2023/12385

Pfändung künftiger Arbeitsentgeltforderungen Vollstreckverbot des § 89 InsO bei Pfändungen Eingeschränkte Vollstreckungsmöglichkeit für Unterhalts- und Deliktansprüche Öffentlich-rechtliche Verstrickung der Pfandsache bei Bestehen eines Vollstreckungsverbots nach § 89 InsO Zulässiger Einwand des Drittschuldners aus dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO

Unterfällt eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO, kann der Vollstreckungsgläubiger während des eröffneten Insolvenzverfahrens die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste Forderung - auch wenn deren öffentlichrechtliche Verstrickung noch besteht - mangels materiell-rechtlichen Verwertungsrechts nicht im Wege der Drittschuldnerklage durchsetzen. Orientierungssätze: 1. Werden mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss künftige Arbeitsentgeltforderungen gepfändet, erlangt er hinsichtlich dieser Forderungen erst dann Wirksamkeit, wenn die Forderungen entstehen. Das ist erst nach Erbringung der Arbeitsleistung der Fall (Rn. 17 f.). 2. Ungeachtet einer Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Pfändung solcher Forderungen damit erst während des Insolvenzverfahrens und unterfällt dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO (Rn. 13, 18).