BGH - Beschluss vom 25.11.2010
VII ZB 111/09
Normen:
SGB XII § 28; ZPO § 850d Abs. 1 S. 2; ZPO § 850f Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 208
MDR 2011, 127
Rpfleger 2011, 164
WM 2011, 76
ZInsO 2012, 601
Vorinstanzen:
AG Castrop-Rauxel, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 554/09
LG Dortmund, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 546/09

Pfändung von Teilbeträgen aus den Regelsätzen nach § 28 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Bestimmung des Begriffs notwendiger Unterhalt in §§ 850d, 850f Zivilprozessordnung (ZPO) sowie des 3. und 11. Kapitels SGB XII

BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen VII ZB 111/09

DRsp Nr. 2010/22598

Pfändung von Teilbeträgen aus den Regelsätzen nach § 28 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Bestimmung des Begriffs "notwendiger Unterhalt" in §§ 850d, 850f Zivilprozessordnung (ZPO) sowie des 3. und 11. Kapitels SGB XII

Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht.

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 16. Oktober 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: bis 600 €

Normenkette:

SGB XII § 28; ZPO § 850d Abs. 1 S. 2; ZPO § 850f Abs. 2;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Die titulierte Forderung beruht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners.

Der Schuldner bezieht die Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, seit dem 1. Juli 2009 in Höhe von monatlich 359 €, sowie monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 345,82 €.