FG Thüringen - Gerichtsbescheid vom 09.01.2003
III 784/00
Normen:
InsO § 88 ; AO (1977) § 309 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1143

Pfändung zukünftiger Forderungen; insolvenzrechtliche Rückschlagsperre; Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG Thüringen, Gerichtsbescheid vom 09.01.2003 - Aktenzeichen III 784/00

DRsp Nr. 2003/8767

Pfändung zukünftiger Forderungen; insolvenzrechtliche Rückschlagsperre; Pfändungs- und Einziehungsverfügung

1. Eine Pfändungsverfügung ist aufzuheben, wenn sie sich nachträglich als gesetzwidrig erweist. 2. Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung gemäß § 88 InsO mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (sogenannte Rückschlagsperre). Innerhalb des § 88 InsO kommt es auf die tatsächliche Vollendung des Pfändungsaktes an; wirksam bleiben nur Maßnahmen, die vor der Monatsfrist beendet sind. 3. Die Pfändung einer zukünftigen Forderung erlangt erst mit ihrem Entstehen Wirksamkeit. Das Pfändungspfandrecht setzt eine konkret bestehende Forderung voraus und gelangt erst zeitgleich mit deren Entstehung zur Existenz.

Normenkette:

InsO § 88 ; AO (1977) § 309 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten im Hinblick auf die sogenannte "Rückschlagsperre" gem. § 88 der Insolvenzordnung (InsO).