BGH - Beschluß vom 07.02.2008
IX ZB 137/07
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 671
DZWIR 2008, 288
MDR 2008, 647
NZI 2008, 240
WM 2008, 655
ZIP 2008, 565
ZInsO 2008, 320
ZVI 2008, 112
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 215/07
AG Kleve, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 IN 63/06

Pflicht des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragenden Gläubigers zur Erteilung einer Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZB 137/07

DRsp Nr. 2008/4939

Pflicht des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragenden Gläubigers zur Erteilung einer Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs

»Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil der Gläubiger keine Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegen sich erteilt.«

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Am 28. Juni 2006 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) wegen rückständiger Abgaben in Höhe von 32.973,01 EUR die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss vom 6. September 2006 wurde der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gutachter) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens über das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes sowie die Deckung der Verfahrenskosten beauftragt. Der Gutachter sah den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit als gegeben an. Die Verfahrenskosten könnten voraussichtlich mit Hilfe von Anfechtungsansprüchen gegen den antragstellenden Gläubiger gedeckt werden, der im anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraum laut telefonischer Auskunft etwa 7.200 EUR im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben habe.