I. Am 28. Juni 2006 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) wegen rückständiger Abgaben in Höhe von 32.973,01 EUR die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss vom 6. September 2006 wurde der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gutachter) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens über das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes sowie die Deckung der Verfahrenskosten beauftragt. Der Gutachter sah den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit als gegeben an. Die Verfahrenskosten könnten voraussichtlich mit Hilfe von Anfechtungsansprüchen gegen den antragstellenden Gläubiger gedeckt werden, der im anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraum laut telefonischer Auskunft etwa 7.200 EUR im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben habe.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|