KG - Urteil vom 18.06.2002
7 U 96/01
Normen:
KO § 117 § 132 Abs. 1 ; GesO § 8 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
NZI 2002, 497
ZInsO 2002, 896
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 279/00

Pflicht des Gesamtvollstreckungsverwalters zur zinsgünstigen Anlage von Geldern

KG, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 7 U 96/01

DRsp Nr. 2004/19424

Pflicht des Gesamtvollstreckungsverwalters zur zinsgünstigen Anlage von Geldern

»1. Unabhängig von der Befugnis der Gläubigerversammlung, entsprechend § 132 Abs. 1 KO über die Bedingungen einer Geldanlage zu beschließen, hat der Gesamtvollstreckungsverwalter nach § 8 Abs. 1 GesO grundsätzlich die Pflicht, im ersten Zugriff für eine zinsgünstige Geldanlage zu sorgen.2. Den Gläubiger trifft jedoch ein erhebliches Mitverschulden, wenn er unter Berufung auf Sonderrechte die Verfügungsbefugnis des Gesamtvollstreckungsverwalters über das Geld in Frage stellt und selbst in der Lage ist, die zinsgünstige Anlage zu veranlassen.«

Normenkette:

KO § 117 § 132 Abs. 1 ; GesO § 8 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 254 ;

Tatbestand:

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das der Beklagten am 22. Januar 2001 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat dagegen am 21. Februar 2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. April 2001 am 28. März 2001 begründet.

Die Klägerin hat am 17. April 2002 Anschlussberufung eingelegt und das Rechtsmittel begründet.