Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das der Beklagten am 22. Januar 2001 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat dagegen am 21. Februar 2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. April 2001 am 28. März 2001 begründet.
Die Klägerin hat am 17. April 2002 Anschlussberufung eingelegt und das Rechtsmittel begründet.
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