Der angefochtene Bescheid und die Entscheidung der Hinterlegungsstelle vom 14. Juli 2014 werden aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 6 Abs. 3 BerlHintG, § 23 EGGVG) und begründet. Der Bescheid vom 7. August 2013, mit dem die Beschwerde des Antragstellers vom 18. Juli 2014 gegen die Entscheidung der Hinterlegungsstelle vom 14. Juli 2014 zurückgewiesen werden ist, verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
Die Hinterlegungsstelle kann den Antragsteller nicht gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 BerlHintG zum Nachweis darüber auffordern, dass und wann der Gläubiger die in § 374 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Sie kann entsprechend auch die Anzeige nicht gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 BerlHintG auf Kosten des Antragstellers veranlassen.
I.
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