BGH - Urteil vom 02.06.2005
IX ZR 221/03
Normen:
InsO § 38 § 108 Abs. 1 ; GmbHG § 64 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1352
DB 2005, 1962
MDR 2005, 1371
NJW 2006, 228
NJW-RR 2005, 1714
NZA 2006, 373
NZI 2005, 628
WM 2005, 1472
ZIP 2005, 1325
ZIV 2005, 429
ZInsO 2005, 770
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.09.2003
AG Köln,

Pflicht des Insolvenzverwalters zur Erteilung von Auskünften über den Zeitpunkt der Insolvenzreife

BGH, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 221/03

DRsp Nr. 2005/10434

Pflicht des Insolvenzverwalters zur Erteilung von Auskünften über den Zeitpunkt der Insolvenzreife

»Ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis bei der Schuldnerin bereits vor Stellung des Insolvenzantrags beendet worden ist, kann von dem Insolvenzverwalter zur Klärung eines gegen den Geschäftsführer oder sonstige Dritte gerichteten Anspruchs grundsätzlich keine Auskunft über den Zeitpunkt der Insolvenzreife der Schuldnerin verlangen.«

Normenkette:

InsO § 38 § 108 Abs. 1 ; GmbHG § 64 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH (fortan: Schuldnerin). Das Verfahren war auf Antrag der Schuldnerin vom 12. März 2001 am 28. Mai 2001 eröffnet worden. Wenige Tage vor Antragstellung schlossen der Kläger und die Schuldnerin einen "Aufhebungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 30.08.2000". Dieser sah die Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Schuldnerin zum 9. März 2001 gegen Zahlung einer Abfindung, eines anteiligen Bruttogehalts für die Tätigkeit vom 1. März 2001 bis zum 9. März 2001 sowie Ersatz von Mobiltelefonkosten vor. Insgesamt ergab sich zugunsten des Klägers ein Ausgleichsbetrag von 12.521,07 DM, der zum 30. März 2001 fällig sein sollte.

Zu dem Anlaß der Vertragsaufhebung haben die Parteien keinen Vortrag gehalten.