OLG Hamm, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 48/06
LG Dortmund, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 250/05
Pflicht des Insolvenzverwalters zur nachträglichen Berücksichtigung von Umständen, die für eine vorsätzliche unerlaubte Handlung sprechen
BGH, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen IX ZR 220/06
DRsp Nr. 2008/4737
Pflicht des Insolvenzverwalters zur nachträglichen Berücksichtigung von Umständen, die für eine vorsätzliche unerlaubte Handlung sprechen
»Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt.Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft.
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