BGH - Urteil vom 17.01.2008
IX ZR 220/06
Normen:
InsO § 174 Abs. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 177 Abs. 1 S. 3 § 178 Abs. 1, 3 § 6 Abs. 1 § 194 Abs. 2, 3 § 197 Abs. 3 § 179 Abs. 1 § 183 Abs. 1 § 184 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 620
DZWIR 2008, 216
MDR 2008, 649
NJW-RR 2008, 1072
NZI 2008, 250
Rpfleger 2008, 326
WM 2008, 650
ZIP 2008, 566
ZInsO 2008, 325
ZVI 2008, 116
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 48/06
LG Dortmund, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 250/05

Pflicht des Insolvenzverwalters zur nachträglichen Berücksichtigung von Umständen, die für eine vorsätzliche unerlaubte Handlung sprechen

BGH, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen IX ZR 220/06

DRsp Nr. 2008/4737

Pflicht des Insolvenzverwalters zur nachträglichen Berücksichtigung von Umständen, die für eine vorsätzliche unerlaubte Handlung sprechen

»Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt. Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft.