Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Soweit das Berufungsurteil die persönliche Haftung des Beklagten nach §§ 60, 61 InsO nicht hat durchgreifen lassen, beruht die angefochtene Entscheidung auf keinen zulassungserheblichen Erwägungen des Berufungsgerichts. Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich im Streitfall um selbständige Ansprüche oder nur um weitere Anspruchsgrundlagen handelt, welche das Berufungsgericht neben denjenigen aus unerlaubter Handlung auch dann hätte prüfen müssen, wenn sich die Klägerin - wie hier - in zweiter Instanz mit ihnen nicht mehr befasst.
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