BGH - Beschluß vom 25.09.2008
IX ZR 235/07
Normen:
InsO § 61 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 373
DZWIR 2009, 41
MDR 2008, 1420
NJW-RR 2009, 276
NZI 2008, 735
WM 2008, 2174
ZIP 2008, 2126
ZInsO 2008, 1206
ZVI 2009, 19
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 34/07
LG Flensburg, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 568/04

Pflicht des Insolvenzverwalters zur Prüfung der Erfüllung von ihm begründeter Forderungen

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 235/07

DRsp Nr. 2008/19230

Pflicht des Insolvenzverwalters zur Prüfung der Erfüllung von ihm begründeter Forderungen

»Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundaransprüche (Klarstellung von BGHZ 159, 104, 110).«

Normenkette:

InsO § 61 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Soweit das Berufungsurteil die persönliche Haftung des Beklagten nach §§ 60, 61 InsO nicht hat durchgreifen lassen, beruht die angefochtene Entscheidung auf keinen zulassungserheblichen Erwägungen des Berufungsgerichts. Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich im Streitfall um selbständige Ansprüche oder nur um weitere Anspruchsgrundlagen handelt, welche das Berufungsgericht neben denjenigen aus unerlaubter Handlung auch dann hätte prüfen müssen, wenn sich die Klägerin - wie hier - in zweiter Instanz mit ihnen nicht mehr befasst.