BGH - Beschluss vom 19.07.2012
IX ZB 188/09
Normen:
InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1330
NZI 2012, 718
WM 2012, 1597
ZInsO 2012, 1488
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 11.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IN 581/04
LG Neubrandenburg, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 111/09

Pflicht eines selbstständig tätigen Insolvenzschuldners zur regelmäßigen Zahlung an einen Treuhänder bei Ankündigung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 188/09

DRsp Nr. 2012/15936

Pflicht eines selbstständig tätigen Insolvenzschuldners zur regelmäßigen Zahlung an einen Treuhänder bei Ankündigung der Restschuldbefreiung

Der selbständig tätige Schuldner, dem die Restschuldbefreiung angekündigt ist, hat in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 3. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Nachdem am 17. August 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden war, kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 die Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder. In der Folgezeit übte der Schuldner eine Tätigkeit als selbständiger Immobilienmakler aus. Zahlungen an den Treuhänder leistete der Schuldner nicht.