I. Umstritten ist die Pflicht des Klägers zur Zahlung von Beiträgen an die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) als früherer Unternehmer nach §
Der Kläger war neben seinen Söhnen Gesellschafter der B und S OHG (im Folgenden: OHG). Ausweislich des Eintrags im Handelsregister vom 4. Januar 2001 ist der Kläger aus der offenen Handelsgesellschaft (OHG) ausgeschieden, nach seinen Angaben zum 31. Dezember 2000. Auf den Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2001 an die OHG wurden keine Zahlungen geleistet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 16. August 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OHG eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte meldete als Forderungen Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 15. August 2002 in Höhe von 14.997,90 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 754,50 Euro, insgesamt 15.752,40 Euro an.
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