BSG - Urteil vom 27.05.2008
B 2 U 19/07 R
Normen:
InsO § 93 ; SGB VII § 150 Abs. 1 § 150 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA 2009, 443
NZA-RR 2009, 91
NZI 2008, 630
NZS 2009, 395
ZIP 2008, 1965
ZInsO 2008, 1390
ZInsO 2009, 442
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 151/06
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 125/03

Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die beklagte Berufsgenossenschaft als früherer Unternehmer, gesamtschuldnerische Beitragshaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters

BSG, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen B 2 U 19/07 R

DRsp Nr. 2008/20728

Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die beklagte Berufsgenossenschaft als früherer Unternehmer, gesamtschuldnerische Beitragshaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Normenkette:

InsO § 93 ; SGB VII § 150 Abs. 1 § 150 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Umstritten ist die Pflicht des Klägers zur Zahlung von Beiträgen an die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) als früherer Unternehmer nach § 150 Abs 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).

Der Kläger war neben seinen Söhnen Gesellschafter der B und S OHG (im Folgenden: OHG). Ausweislich des Eintrags im Handelsregister vom 4. Januar 2001 ist der Kläger aus der offenen Handelsgesellschaft (OHG) ausgeschieden, nach seinen Angaben zum 31. Dezember 2000. Auf den Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2001 an die OHG wurden keine Zahlungen geleistet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 16. August 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OHG eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte meldete als Forderungen Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 15. August 2002 in Höhe von 14.997,90 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 754,50 Euro, insgesamt 15.752,40 Euro an.