OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 24.06.2011
2 U 1186/10
Normen:
InsO § 55 Abs. 2 S. 1; InsO § 61; InsO § 96; InsO § 103;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 401/09

Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber Massegläubigern

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 24.06.2011 - Aktenzeichen 2 U 1186/10

DRsp Nr. 2012/13805

Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber Massegläubigern

Der Verwalter ist dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist und diese aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nur dann nicht gegeben, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen konnte. Hat der zunächst vorläufige Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens eine Vereinbarung einer Verbindlichkeit als Masseverbindlichkeiten ausdrücklich genehmigt und die Erfüllung des Anspruchs gemäß § 103 InsO gewählt, ist eine Masseverbindlichkeit begründet worden.

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 15. September 2010 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, soweit dies die titulierte Hauptforderung und die teilweise zuerkannten Zinsen betrifft, die nach Rechtshängigkeit der Klage am 16.12.2009 entstehen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 2 S. 1; InsO § 61; InsO § 96; InsO § 103;

Gründe: