Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 15. September 2010 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, soweit dies die titulierte Hauptforderung und die teilweise zuerkannten Zinsen betrifft, die nach Rechtshängigkeit der Klage am 16.12.2009 entstehen.
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