OLG Dresden, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 318/07
LG Leipzig, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2043/03
Pflichten des Vorstandes einer Genossenschaftsbank; Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung erstinstanzlich übergangenen Sachvortrags in der Berufungsinstanz
BGH, Beschluß vom 03.11.2008 - Aktenzeichen II ZR 236/07
DRsp Nr. 2008/23859
Pflichten des Vorstandes einer Genossenschaftsbank; Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung erstinstanzlich übergangenen Sachvortrags in der Berufungsinstanz
»a) Für die Ausübung unternehmerischen Ermessens durch den Vorstand einer Genossenschaftsbank ist erst dann Raum, wenn er die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt und das Für und Wider verschiedener Vorgehensweisen abgewogen hat.b) Weist das Berufungsgericht Sachvortrag, den eine Partei zu einem in der ersten Instanz unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt hält, entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 1ZPO zurück, obwohl es erkennt, dass dieser Gesichtspunkt erstmals in der Berufungsinstanz von Bedeutung war, verletzt es zugleich den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG).«
Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG) in mehrfacher Hinsicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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