BGH - Beschluß vom 03.11.2008
II ZR 236/07
Normen:
GenG § 34 Abs. 1, 2 ; ZPO § 544 Abs. 7 § 531 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 2009, 117
BB 2009, 465
BGHReport 2009, 288
DB 2009, 509
NJW-RR 2009, 332
WM 2009, 26
ZIP 2009, 223
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 318/07
LG Leipzig, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2043/03

Pflichten des Vorstandes einer Genossenschaftsbank; Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung erstinstanzlich übergangenen Sachvortrags in der Berufungsinstanz

BGH, Beschluß vom 03.11.2008 - Aktenzeichen II ZR 236/07

DRsp Nr. 2008/23859

Pflichten des Vorstandes einer Genossenschaftsbank; Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung erstinstanzlich übergangenen Sachvortrags in der Berufungsinstanz

»a) Für die Ausübung unternehmerischen Ermessens durch den Vorstand einer Genossenschaftsbank ist erst dann Raum, wenn er die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt und das Für und Wider verschiedener Vorgehensweisen abgewogen hat.b) Weist das Berufungsgericht Sachvortrag, den eine Partei zu einem in der ersten Instanz unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt hält, entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurück, obwohl es erkennt, dass dieser Gesichtspunkt erstmals in der Berufungsinstanz von Bedeutung war, verletzt es zugleich den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).«

Normenkette:

GenG § 34 Abs. 1, 2 ; ZPO § 544 Abs. 7 § 531 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in mehrfacher Hinsicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

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