BGH - Beschluss vom 27.04.2017
IX ZB 80/16
Normen:
EGInsO Art. 103h; InsO a.F. § 289; InsO a.F. § 290 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2017, 392
DZWIR 27, 392
NZI 2017, 674
ZInsO 2017, 1270
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen IK 130/10
LG Memmingen, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 935/16

Präklusion des Vortrags des Schuldners zu einem Versagungsantrag bzgl. seiner Restschuldbefreiung; Abhaltung des Vortrags nach dem Schlusstermin innerhalb eines ihm gewährten Schriftsatznachlasses; Schlüssiger Versagungsantrag durch Bezugnahme auf Berichte des Treuhänders

BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen IX ZB 80/16

DRsp Nr. 2017/6819

Präklusion des Vortrags des Schuldners zu einem Versagungsantrag bzgl. seiner Restschuldbefreiung; Abhaltung des Vortrags nach dem Schlusstermin innerhalb eines ihm gewährten Schriftsatznachlasses; Schlüssiger Versagungsantrag durch Bezugnahme auf Berichte des Treuhänders

Das Insolvenzgericht darf Vortrag des Schuldners zu einem Versagungsantrag nicht präkludieren, den dieser nach dem Schlusstermin innerhalb eines ihm gewährten Schriftsatznachlasses gehalten hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. September 2016 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGInsO Art. 103h; InsO a.F. § 289; InsO a.F. § 290 Abs. 2;

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag - verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung - am 23. März 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde zum Treuhänder bestellt. Der weitere Beteiligte zu 2 (künftig: Gläubiger) meldete Steuerforderungen in Höhe von rund 580.000 € an, die zur Tabelle festgestellt wurden. Am 10. Juni 2015 wurde der Schlusstermin durchgeführt, bei dem sich der in Haft befindliche Schuldner durch seinen Anwalt vertreten ließ.