BGH - Urteil vom 19.02.2014
IV ZR 163/13
Normen:
InsO § 103;
Fundstellen:
DB 2014, 594
DB 2014, 6
FamRZ 2014, 752
FuR 2014, 591
MDR 2014, 470
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 683
NZI 2014, 369
NZI 2014, 5
VersR 2014, 452
WM 2014, 748
ZIP 2014, 688
ZVI 2014, 197
r+s 2014, 183
r+s 2014, 401
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 288/11
OLG Jena, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 880/11

Privater Krankheitskostenversicherungsvertrag als Teil des Insolvenzbeschlags sowie Bestehen eines Diesbezüglichen Wahlrechts des Insolvenzverwalters

BGH, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen IV ZR 163/13

DRsp Nr. 2014/4195

Privater Krankheitskostenversicherungsvertrag als Teil des Insolvenzbeschlags sowie Bestehen eines Diesbezüglichen Wahlrechts des Insolvenzverwalters

1. Ein privater Krankheitskostenversicherungsvertrag wird nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst und unterliegt daher nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO.2. Zum Nachweis des Zugangs eines im Sendeprotokoll mit "OK-Vermerk" versehenen Telefaxes.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena 4. Zivilsenat - vom 9. April 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 103;

Tatbestand

Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, nimmt den Beklagten, über dessen Vermögen am 10. Juni 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auf Zahlung rückständiger Prämien für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 aus einem Vertrag über Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch. Versicherungsnehmer dieses Vertrages war der Beklagte; seine (getrennt lebende) Ehefrau und seine beiden Kinder waren zunächst Mitversicherte, später All einversicherte des Vertrages.