OLG Dresden, Urteil vom 09.03.1998 - Aktenzeichen 2 U 2860/97
DRsp Nr. 2005/14783
Prozessführungsbefugnis des Sequesters
»Der Sequester ist in Rechtsstreiten ohne besondere Dringlichkeit selbst dann nicht zur Prozeßführung befugt, wenn ihm das Konkursgericht übertragen hat, Forderungen gerichtlich geltend zu machen und einzuziehen.«