BGH - Urteil vom 09.01.2014
IX ZR 209/11
Normen:
InsO § 217; InsO § 255 Abs. 2; InsO § 259 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2014, 535
DB 2014, 7
MDR 2014, 622
NJW 2014, 1386
NJW 2014, 8
NZI 2014, 262
WM 2014, 324
ZIP 2014, 11
ZIP 2014, 330
ZInsO 2014, 295
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 91/10
OLG Frankfurt am Main, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 273/10

Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzverwalters in einem zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners

BGH, Urteil vom 09.01.2014 - Aktenzeichen IX ZR 209/11

DRsp Nr. 2014/2182

Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzverwalters in einem zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners

Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2011 aufgehoben.