I.
Gegenüber dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Einkommensteuerbescheiden für den Veranlagungszeitraum 1994 und das Streitjahr 1995 die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, die Klage beim Finanzgericht (FG) München wurde verspätet erhoben und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt.
Am 2. Februar 2000 leistete der Kläger eine Zahlung in Höhe von 2 000 DM auf offene Steuerschulden beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), ohne eine Tilgungsbestimmung zu treffen. Die Zahlung wurde vom FA mit offener Einkommensteuer 1994 verrechnet.
Das FG entschied im Urteil vom 31. Januar 2006, dass der Einkommensteuerbescheid 1994 nichtig sei. Den Einkommensteuerbescheid 1995 sah es nicht als nichtig an und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil des FG ist nicht veröffentlicht.
Die Zahlung von 2 000 DM wurde nach Feststellung der Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheids 1994 auf offene Umsatzsteuer 2000 umgebucht.
Gegen das Urteil des FG richtet sich die vorliegende Beschwerde.
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