LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.01.2011
10 Ta 266/10
Normen:
InsO § 38; InsO § 87; InsO § 174; InsO § 286; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 294 Abs. 1; InsO § 294 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 300 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1262/07

Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz; unwirksame nachträgliche Ratenzahlungsanordnung bei Abtretung pfändbaren Einkommens zum Zwecke der Restschuldbefreiung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 266/10

DRsp Nr. 2011/6396

Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz; unwirksame nachträgliche Ratenzahlungsanordnung bei Abtretung pfändbaren Einkommens zum Zwecke der Restschuldbefreiung

Die nachträglich Anordnung von Ratenzahlungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ist unwirksam, wenn die Partei wegen der Abtretung ihres pfändbaren Einkommens im Rahmen der Restschuldbefreiung infolge Verbraucherinsolvenz nicht über anrechenbares Einkommen verfügt; soweit nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungszeit (§ 287 Abs. 2 ZPO) über die Restschuldbefreiung entschieden wird (§ 301 Abs. 1 ZPO), ist die gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO auf vier Jahre begrenzte nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen ausgeschlossen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.11.2010, Az.: 1 Ca 1262/07, nebst dem Nichtabhilfebeschluss vom 08.12.2010 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 87; InsO § 174; InsO § 286; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 294 Abs. 1; InsO § 294 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 300 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;

Gründe: