Die Beschwerde ist nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt. Nach § 116 Nr. 2 ZPO können inländische juristische Personen nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Die letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Die Beklagte hat nicht dargetan, dass ihre Rechtsverteidigung dem allgemeinen Interesse dient. Sie hat hierzu ohne Bezug auf den anhängigen Rechtsstreit lediglich ausgeführt, dass das Unterlassen der Rechtsverteidigung wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die einzelnen Gläubiger hätte.
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