I. Der Beklagte ist Verwalter in dem am 24. November 2005 auf Antrag der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Produktions GmbH. Er begehrt in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien um Rechte und Pflichten aus Lizenzvereinbarungen streiten, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht München.
Das Landgericht hat die ursprünglich beklagte Insolvenzschuldnerin mit Urteil vom 16. Dezember 2004 unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 7.337.038,50 EUR verurteilt. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Insolvenzschuldnerin Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2006 hat der Beklagte das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren aufgenommen und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt.
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