BGH - Beschluß vom 15.02.2007
I ZB 73/06
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 633
DZWIR 2007, 259
InVo 2007, 281
JurBüro 2007, 375
MDR 2007, 851
NZI 2007, 348
ZIP 2007, 887
ZInsO 2007, 495
Vorinstanzen:
OLG München, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 5800/04
LG München I, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 6154/01

Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 15.02.2007 - Aktenzeichen I ZB 73/06

DRsp Nr. 2007/6571

Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

»Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person setzt nicht voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i.S. von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde.«

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist Verwalter in dem am 24. November 2005 auf Antrag der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Produktions GmbH. Er begehrt in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien um Rechte und Pflichten aus Lizenzvereinbarungen streiten, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht München.

Das Landgericht hat die ursprünglich beklagte Insolvenzschuldnerin mit Urteil vom 16. Dezember 2004 unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 7.337.038,50 EUR verurteilt. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Insolvenzschuldnerin Berufung eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2006 hat der Beklagte das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren aufgenommen und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt.