BGH - Beschluß vom 23.03.2006
IX ZB 130/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ; InsVV § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 876
BKR 2006, 250
BRAK-Mitt 2006, 180
DZWIR 2006, 257
MDR 2006, 1310
NJ 2006, 320
NJW 2006, 1597
NZI 2006, 341
WM 2006, 1298
ZIP 2006, 825
ZInsO 2006, 427
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 76/05
AG Zittau, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 59/05

Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 23.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 130/05

DRsp Nr. 2006/10817

Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts

»a) Der für Insolvenzverfahren allgemein entwickelte Rechtssatz, dass ein Insolvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die er ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen darf, gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Parteiprozess in gleicher Weise.b) Die Führung eines Insolvenzanfechtungsprozesses wird der Insolvenzverwalter, der über keine volljuristische Ausbildung verfügt, in aller Regel einem Rechtsanwalt übertragen; deshalb ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Antrag auf Anwaltsbeiordnung auch dann zu entsprechen, wenn der Anfechtungsgegner nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ; InsVV § 5 Abs. 1 ;

Gründe: