BGH - Beschluss vom 07.02.2013
IX ZB 48/12
Normen:
InsO § 4a; InsO § 207 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 496
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 289/11
OLG Celle, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 20/12

Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem Streit über eine Insolvenzanfechtung bei Eintritt einer Massekostenarmut; Folgen des Ausreichens des aus der Prozessführung zu erwartenden Erlöses zur Beseitigung der Massekostenarmut für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen IX ZB 48/12

DRsp Nr. 2013/4083

Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem Streit über eine Insolvenzanfechtung bei Eintritt einer Massekostenarmut; Folgen des Ausreichens des aus der Prozessführung zu erwartenden Erlöses zur Beseitigung der Massekostenarmut für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Der Eintritt von Massekostenarmut steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe dann nicht entgegen, wenn der aus der Prozessführung zu erwartende Erlös voraussichtlich ausreicht, um die Massekostenarmut zu beseitigen. Bei der Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes ist neben den ohnehin im Rahmen des § 114 ZPO zu bewertenden Erfolgsaussichten daher außerdem zu erwägen, ob eine stattgebende Entscheidung auch durchgesetzt werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 4a; InsO § 207 Abs. 1;

Gründe

I.