Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Verden vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. GmbH. Er beantragt Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer beabsichtigten Klage, mit der er im Wege der Insolvenzanfechtung die Zahlung in Höhe von 7.021 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers unter Verweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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