OLG Celle - Beschluss vom 29.03.2012
13 W 20/12
Normen:
InsO § 207 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2012, 7
ZInsO 2012, 738
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 23.02.2012

Berücksichtigung einzuklagender Forderung bei der Feststellung der Massekostenarmut

OLG Celle, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 13 W 20/12

DRsp Nr. 2012/14228

Berücksichtigung einzuklagender Forderung bei der Feststellung der Massekostenarmut

1. Die Forderung, für deren Durchsetzung von dem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe beantragt wird und durch die die Massekostenarmut beseitigt werden könnte, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO mit zu berücksichtigen. 2. Bei der Feststellung der Insolvenzmasse im Rahmen von § 207 Abs. 1 InsO sind Forderungen lediglich mit dem mutmaßlichen Realisationswert anzusetzen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Verden vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 207 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. GmbH. Er beantragt Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer beabsichtigten Klage, mit der er im Wege der Insolvenzanfechtung die Zahlung in Höhe von 7.021 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers unter Verweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.