BAG - Beschluß vom 04.03.2008
5 AZB 43/07
Normen:
GVG § 17a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Nr. 4 lit. a § 3 § 78 ; ZPO §§ 574 ff. ; InsO § 80 § 108 §§ 129 ff. ;
Fundstellen:
ZIP 2008, 667
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ta 44/07
ArbG Nordhausen, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1184/06

Prozessrecht - Rechtsweg; Insolvenzanfechtung

BAG, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 5 AZB 43/07

DRsp Nr. 2008/6141

Prozessrecht - Rechtsweg; Insolvenzanfechtung

»Fordert der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer Rückzahlung der vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung (§§ 129 ff. InsO), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.«

Orientierungssätze: 1. Fordert der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer Rückzahlung der vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung (§§ 129 ff. InsO), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. 2. § 3 ArbGG setzt nicht voraus, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten ist. Es genügt die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob dieser unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie schulden würde oder für sie haften müsste.

Normenkette:

GVG § 17a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Nr. 4 lit. a § 3 § 78 ; ZPO §§ 574 ff. ; InsO § 80 § 108 §§ 129 ff. ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Anfechtung von Vergütungszahlungen durch den klagenden Insolvenzverwalter und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.