BAG - Urteil vom 24.04.2002
10 AZR 154/01
Normen:
KO § 59 Abs. 1 Nr. 1 § 61 Abs. 1 Nr. 1 §§ 139 146 ; SozplKonkG §§ 2 4 ; ZPO §§ 256 308 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 746
NZA 2002, 999
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 26.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1753/00
ArbG Osnabrück, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 311/00

Prozeßrecht; Konkursrecht - Abfindung aus einem vom Konkursverwalter mit den Arbeitnehmern eines betriebsratslosen Betriebes vereinbarten Sozialplan; Konkursrang; Masseforderung mit vereinbartem Rangrücktritt; entgegenstehende Rechtskraft eines Prozessurteils

BAG, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 154/01

DRsp Nr. 2002/11419

Prozeßrecht; Konkursrecht - Abfindung aus einem vom Konkursverwalter mit den Arbeitnehmern eines betriebsratslosen Betriebes vereinbarten "Sozialplan"; Konkursrang; Masseforderung mit vereinbartem Rangrücktritt; entgegenstehende Rechtskraft eines Prozessurteils

Orientierungssätze: Wird zwischen dem Gläubiger einer bestrittenen Masseforderung und dem Konkursverwalter vereinbart, daß die Forderung ggf. nur im Rang einer Konkursforderung befriedigt wird, so kann das Bestehen dieser Forderung in dem vereinbarten Konkursrang nicht außerhalb des Konkursverfahrens zum Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gemacht werden. Zulässig wäre nur nach entsprechender Anmeldung der Forderung zur Konkurstabelle eine Klage auf Feststellung gemäß § 146 KO.

Normenkette:

KO § 59 Abs. 1 Nr. 1 § 61 Abs. 1 Nr. 1 §§ 139 146 ; SozplKonkG §§ 2 4 ; ZPO §§ 256 308 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Der Kläger war gewerblicher Arbeitnehmer der I Handelsgesellschaft mbH & Co. KG, die regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigte. Ein Betriebsrat bestand nicht. Über das Vermögen der I wurde am 1. Februar 1994 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt. Dieser kündigte sämtliche Arbeitsverhältnisse und legte den Betrieb still.