BGH - Urteil vom 17.03.2004
5 StR 314/03
Normen:
StPO § 264 Abs. 1 ; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 582
wistra 2004, 272
Vorinstanzen:
LG Dresden,

Prozessuale Tat beim Vorwurf der Anstiftung zur Insolvenzverschleppung

BGH, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 5 StR 314/03

DRsp Nr. 2004/5175

Prozessuale Tat beim Vorwurf der Anstiftung zur Insolvenzverschleppung

1. Der Begriff der prozessualen Tat ist weiter als derjenige der Handlung im sachlichen Recht. Zur Tat im prozessualen Sinne gehört - unabhängig davon, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt; somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind.2. Zur prozessualen Tat beim Vorwurf der Anstiftung zur Insolvenzverschleppung und in Betracht kommender Verurteilung wegen Beihilfe.

Normenkette:

StPO § 264 Abs. 1 ; GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Anstiftung zur Insolvenzverschleppung in zwei Fällen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Mit der Anklageschrift vom 11. Juni 2002 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, jeweils die bestellten Geschäftsführer der B C GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Angeklagte war und deren Geschäfte faktisch vom anderweitig verfolgten B geführt wurden, an der Stellung von Insolvenzanträgen durch Weisung gehindert zu haben.